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Allgemein bildende Schulen
Zum 01. Februar 2008 erhalten die Schulen pro Gymnasialklasse im 9. Jahrgang 1,5 zusätzliche Stunden in Form eines Budgets (ca. 1.900 € je Klasse). Mit diesem Budget müssen die Schulen für den Jahrgang, der als erster das Abitur nach 12 Schuljahren (G 8) ablegen wird, den Schülern/innen Förderangebote machen. Des Weiteren gibt es Budgetmittel zur Überbrückung von Stundenausfällen bei Einstellungen zum 01. Mai 2008. Dafür können außerschulische Kräfte (z. B. Studenten/innen, arbeitslose Lehrkräfte oder Pensionäre) von der Schule im Rahmen des Budgets eingestellt werden. Diese Maßnahmen unterliegen wie alle Einstellungen der Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat. Zusätzlich kann aber auch für an der Schule beschäftigte Lehrkräfte Mehrarbeit angeordnet werden. Diese wird aus dem oben erwähnten Budget vergütet, wobei die Vergütung von Mehrarbeit (ca. 26,60 € brutto je Std. bei A 13 Z) weit unter der Vergütung einer regulären Lehrerstunde (ca. 41 € brutto) liegt. Position der GEW Die GEW ist der Auffassung, dass Mehrarbeit keine geeignete Maßnahme ist, denn die Lehrkräfte sind jetzt schon arbeitsmäßig völlig überlastet. Es wäre eher eine Arbeitszeitverkürzung als arbeitszeitverlängernde Maßnahmen angezeigt. Die Personalvertretungen sollten den Schulleitungen im Vorfeld von Maßnahmen deutlich machen, dass sie angeordneter Mehrarbeit nicht zustimmen werden und die Schulleitungen andere Maßnahmen wählen sollen, um den Erlass umzusetzen. Zum Verfahren Die Anordnung von Mehrarbeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 67 NPersVG). Die Schulleitungen müssen die Anfragen schriftlich beim SPR (Schulpersonalrat) einreichen (§ 68 NPersVG). Vom Annahmetag an hat der SPR 14 Tage Zeit, über die Anfrage zu entscheiden. Äußert er sich in dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung (Verfristung). Lehnt der SPR ab, ist hierfür eine schriftliche Begründung zu erstellen. Hiernach geht die Ablehnung von der Schule an die LSchB (Einigungsverfahren) (§ 70 NPersVG). Ab diesem Moment ist der SBPR (Schulbezirkspersonalrat) in der Mitbestimmung. Die LSchB prüft die Ablehnungsgründe und stellt fest, ob diese erheblich sind. Flussdiagramme: Verfahren - Überbrueckung - Förderung
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