• Aktuelle Themen
• Tarifrunde 2013 (Länder)
• Änderungen Nds. Beamtengesetz
• Digitalisate
• Oberschule
• Neue Termine RSS-Feed

29.05.2012
EUW 06/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

22.05.2012
DGB-Appell an Bundestagsabgeordnete: Fiskal-
pakt nicht zustimmen!

07.05.2012
Aus für den Schultrojaner Neue Lösung für Nutzung digitaler Bildungsmedien wird kommen



      weitere Meldungen lesen


Neues
Bezirks- und Kreisverbände
   

 

Allgemein bildende Schulen

 


22. Januar 2008

Fachgruppe Gymnasien • Fachgruppe Gesamtschulen


Informationen zu den Erlassen des MK vom 17.12.2007

  • „Förderung der Schüler/innen des jetzigen 9. Schuljahrgangs“
  • „Überbrückung des Zeitraumes vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 aufgrund von Stellenbesetzungen im Mai 2008“


Worum geht es?

Zum 01. Februar 2008 erhalten die Schulen pro Gymnasialklasse im 9. Jahrgang 1,5 zusätzliche Stunden in Form eines Budgets (ca. 1.900 € je Klasse). Mit diesem Budget müssen die Schulen für den Jahrgang, der als erster das Abitur nach 12 Schuljahren (G 8) ablegen wird, den Schülern/innen Förderangebote machen. Des Weiteren gibt es Budgetmittel zur Überbrückung von Stundenausfällen bei Einstellungen zum 01. Mai 2008.

Dafür können außerschulische Kräfte (z. B. Studenten/innen, arbeitslose Lehrkräfte oder Pensionäre) von der Schule im Rahmen des Budgets eingestellt werden. Diese Maßnahmen unterliegen wie alle Einstellungen der Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat.

Zusätzlich kann aber auch für an der Schule beschäftigte Lehrkräfte Mehrarbeit angeordnet werden. Diese wird aus dem oben erwähnten Budget vergütet, wobei die Vergütung von Mehrarbeit (ca. 26,60 € brutto je Std. bei A 13 Z) weit unter der Vergütung einer regulären Lehrerstunde (ca. 41 € brutto)  liegt.
Wichtig: Auch diese Maßnahme unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG der Mitbestimmung des Schulpersonalrats. „Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmaßnahmen nur bei entsprechendem Einverständnis der betroffenen Lehrkraft erfolgen“, heißt es in einem erläuternden Erlass des MK vom 09. Januar 2008 dazu.

Position der GEW

Die GEW ist der Auffassung, dass Mehrarbeit keine geeignete Maßnahme ist, denn die Lehrkräfte sind jetzt schon arbeitsmäßig völlig überlastet. Es wäre eher eine Arbeitszeitverkürzung als arbeitszeitverlängernde Maßnahmen angezeigt.
Auch Teilzeitkräften ist Mehrarbeit nicht zuzumuten, da sie aus guten Gründen ihre Arbeitszeit verkürzt haben. Konsequenterweise können sie nun nicht als Arbeitszeitreserve angesehen werden.
In diesem Fall käme als Maßnahme höchstens eine freiwillige, zeitlich begrenzte Aufstockung des Teilzeitarbeitsverhältnisses in Frage, da in diesem Fall die zusätzliche Arbeitsleistung regulär bezahlt würde.

Die Personalvertretungen sollten den Schulleitungen im Vorfeld von Maßnahmen deutlich machen, dass sie angeordneter Mehrarbeit nicht zustimmen werden und die Schulleitungen andere Maßnahmen wählen sollen, um den Erlass umzusetzen.
Mit Zustimmung zu Mehrarbeit würden wir uns mit unserer Argumentation der Überlastung von Lehrkräften und der Forderung nach Arbeitszeitverkürzung unglaubwürdig machen. Es kann nicht sein, dass Lehrkräfte regelmäßig für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr bezahlt mehr arbeiten.
Lediglich flexibler Unterrichtseinsatz gemäß § 4 Abs. 2 der ArbZVOLehr ist, wenn denn schon vorübergehend Mehrarbeit geleistet werden soll, eine akzeptable Variante, da diese Arbeitszeit auch wieder zurückerstattet wird. Gerade die flexible Arbeitszeit will aber das MK nicht anwenden, da sie wesentlich teurer als angeordnete Mehrarbeit ist.
Dieser Erlass macht wieder einmal deutlich, dass mit Billigmaßnahmen der bildungspolitische Mangel dieser Landesregierung behoben werden soll. Gleichzeitig haben wir eine weitere Situation, in der Lehrerarbeit verbilligt werden soll.
Diesem Trend sollten wir unsere Zustimmung verweigern.

Zum Verfahren

Die Anordnung von Mehrarbeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 67 NPersVG). Die Schulleitungen müssen die Anfragen schriftlich beim SPR (Schulpersonalrat) einreichen (§ 68 NPersVG). Vom Annahmetag an hat der SPR 14 Tage Zeit, über die Anfrage zu entscheiden.  Äußert er sich in dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung (Verfristung). Lehnt der SPR ab, ist hierfür eine schriftliche Begründung zu erstellen. Hiernach geht die Ablehnung von der Schule an die LSchB (Einigungsverfahren) (§ 70 NPersVG). Ab diesem Moment ist der SBPR (Schulbezirkspersonalrat) in der Mitbestimmung. Die LSchB prüft die Ablehnungsgründe und stellt fest, ob diese erheblich sind.
In der Anlage finden sich die Erlasse des MK zum Thema und Erläuterungen des Ministeriums.




siehe auch: GEW fordert: Neueinstellungen statt Mehrarbeit




Anlage

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 01.02.2008;
Kosten für Personalmaßnahmen gemäß der Erlasse vom 17.12.07


Brief an die Landesschulbehörde Lüneburg


Flussdiagramme: Verfahren - Überbrueckung - Förderung







   
   
 GEW Niedersachsen   •  Berliner Allee 16   •  30175 Hannover  •  Tel. 0511 - 338040  •  Fax 0511 - 3380446