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17. Oktober 2007
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zugunsten von Hartz-IV-Empfängern

Arge muss Darlehen für Schulbedarf gewähren


Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf ein Darlehen zur Anschaffung unbedingt notwendiger Schulmaterialien, sofern eine Finanzierung auf andere Weise nicht möglich ist. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg per einstweiliger Anordnung (Beschluss vom 1. Oktober 2007, AZ: L 10 B 1545/07 AS ER).

Die Richter wiesen darauf hin, dass weder der Regelsatz für Erwachsene noch der daraus abgeleitete Satz für Kinder Ausgaben für Schul- und Lernmittel vorsehe. Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung von Schreibheften, Stiften, Blöcken und anderem Lernmaterial gebe, seien im vorliegenden Fall doch die Voraussetzungen für ein Darlehen erfüllt.

Da die Antragsteller durch aktuelle Kontoauszüge belegen konnten, dass die Schulmaterialien bislang weder angeschafft wurden noch gekauft werden können, müsse die zuständige Behörde die aktuelle Notlage überbrücken. Allerdings beschränkten die Richter das Darlehen auf 30 Euro pro Kind, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur das «unabdingbar Notwendige» gewährt werden könne. Eine höhere Leistung sei möglich, wenn der Schulbedarf detailliert nachgewiesen werde und die Antragsteller nachweisen könnten, dass keine Schulmaterialien aus früheren Jahren, beispielsweise von älteren Geschwistern, vorhanden sei


 

 

 






   
   
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