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Beamtenrecht und Beamtenversorgung
10.
November 2008 Diese Information betrifft zum einen Kolleginnen und Kollegen, die nach dem Inkrafttreten des TV-L (01.11.2006) erstmalig als Arbeitnehmer in den Landesdienst eingestellt wurden, zum anderen solche, deren Wiedereinstellung nach einer Unterbrechung oder unter Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe erfolgte. Bei der Einstellung erfolgt neben der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe eine Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle, im Regelfall zur Stufe 1. Verfügen die Einzustellenden über eine "einschlägige Berufserfahrung" aus einer vorrausgehenden Beschäftigung, besteht eventuell ein Anspruch auf eine höhere Einstufung. Bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs (z. B. Lehrkräfte in Mangelfächern) kommt eine höhere Einstufung auch in Frage, wenn Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die neue Tätigkeit lediglich "förderlich" waren. Bisher hat die Landesschulbehörde allein - ohne Kontrolle der Personalräte - über die Einstufung entschieden. Die GEW geht davon aus, dass in vielen Fällen tatsächlich bestehende Ansprüche nicht berücksichtigt wurden und zu niedrige Einstufungen vorgenommen wurden. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Personalräten bei der Stufenzuordnung ein volles Mitbestimmungsrecht zusteht. In der Vergangenheit unterbliebene Mitbestimmungsverfahren sind deshalb nachzuholen. Wer über eine vor der Einstellung liegende Berufserfahrung verfügt, die einschlägig sein könnte, sollte sich deshalb an den zuständigen Personalrat wenden, damit eine Überprüfung veranlasst werden kann. Da Ansprüche auf höheres Entgelt der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L unterliegen, ist es sinnvoll, diese parallel dazu gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich gemäß dem nachstehenden Muster geltend zu machen. Da es unterschiedliche Zuständigkeiten gibt, ist es sinnvoll, das Schreiben an den zuständigen Standort der Landesschulbehörde, auf dem Dienstweg über die Schule, zu richten.
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