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07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

EuW 02/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
„Digitalisate“-Suche auf Schulcomputern



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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

10. November 2008
Höhere Stufenzuordnung


Ansprüche geltend machen

Diese Information betrifft zum einen Kolleginnen und Kollegen, die nach dem Inkrafttreten des TV-L (01.11.2006) erstmalig als Arbeitnehmer in den Landesdienst eingestellt wurden, zum anderen solche, deren Wiedereinstellung nach einer Unterbrechung oder unter Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe erfolgte.

Bei der Einstellung erfolgt neben der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe eine Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle, im Regelfall zur Stufe 1. Verfügen die Einzustellenden über eine "einschlägige Berufserfahrung" aus einer vorrausgehenden Beschäftigung, besteht eventuell ein Anspruch auf eine höhere Einstufung. Bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs (z. B. Lehrkräfte in Mangelfächern) kommt eine höhere Einstufung auch in Frage, wenn Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die neue Tätigkeit lediglich "förderlich" waren.

Bisher hat die Landesschulbehörde allein - ohne Kontrolle der Personalräte - über die Einstufung entschieden. Die GEW geht davon aus, dass in vielen Fällen tatsächlich bestehende Ansprüche nicht berücksichtigt wurden und zu niedrige Einstufungen vorgenommen wurden. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Personalräten bei der Stufenzuordnung ein volles Mitbestimmungsrecht zusteht. In der Vergangenheit unterbliebene Mitbestimmungsverfahren sind deshalb nachzuholen.

Wer über eine vor der Einstellung liegende Berufserfahrung verfügt, die einschlägig sein könnte, sollte sich deshalb an den zuständigen Personalrat wenden, damit eine Überprüfung veranlasst werden kann. Da Ansprüche auf höheres Entgelt der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L unterliegen, ist es sinnvoll, diese parallel dazu gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich gemäß dem nachstehenden Muster geltend zu machen.

Da es unterschiedliche Zuständigkeiten gibt, ist es sinnvoll, das Schreiben an den zuständigen Standort der Landesschulbehörde, auf dem Dienstweg über die Schule, zu richten.


Musterschreiben finden Sie hier





   
   
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