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07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

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27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

28. September 2006
GEW-Info für Beamtinnen und Beamte Niedersachsen

Änderungen bei der Besoldung und der Beihilfe

Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP haben den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2007 in den Landtag eingebracht. Der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf am 13. 9. erstmals beraten und anschließend an die zuständigen Parlamentsausschüsse überwiesen.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei den Sonderzahlungen und dem Beihilferecht vor.


A. Sonderzahlung, lineare Anpassung (Niedersächsisches Besoldungsgesetz)

1. Einmalige Sonderzahlungen im Monat Dezember 2007 für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in Höhe von 860 Euro

Anwärterinnen und Anwärter in Höhe von 250 Euro

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro
Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 v. H.) in Höhe von 368 Euro
Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 v. H.) in Höhe von 338 Euro
Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro
Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro
Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro und

2. Lineare Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 3% zum 1. Januar 2008.

Die bisherigen Sonderzahlungen (d.h. 420 Euro für die BesGr. A 2 bis A 8 und 25,56 Euro pro Kind für diejenigen, denen ein Familienzuschlag zusteht) werden weiterhin unverändert gezahlt.

B. Beihilfeanspruch studierender Kinder (Niedersächsisches Beamtengesetz)

Im § 87 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird ein Absatz 3 hinzugefügt, der nach der Verkürzung der längstmöglichen Kindergeldbezugsdauer den Beihilfeanspruch studierender Kinder auf dem Status Quo hält. Die sich in der Folge der Berücksichtigungsfähigkeit im besoldungsrechtlichen Familienzuschlag nach § 40 BBesG ergebenden Auswirkungen der kindergeldrechtlichen Änderungen für Kinder im Studium sollen hierdurch abgemildert werden.
Von der Regelung werden alle Beihilfeberechtigten erfasst, deren Kinder bereits vor dem 1. Januar 2007 ein Studium an einer Hochschule aufgenommen haben.
Anders als in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung, in der als Höchstgrenze für den Krankenversicherungsschutz von Studentinnen und Studenten die Vollendung des 30. Lebensjahres oder das Ende des 14. Fachsemesters maßgebend sind, müssten privat versicherte Studentinnen und Studenten nach der Rechtslage des Steueränderungsgesetzes 2007 nach Vollendung des 25. Lebensjahres - bei entsprechender Krankenversicherung - ihren beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz (20 v. H.) auf 100 v. H. aufstocken.
Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes die vorgesehene steuerrechtliche Änderung nicht vorhersehbar war und ein Wechsel in die gesetzliche studentische Krankenversicherung nach der bestehenden Rechtslage nicht möglich ist, soll aus Fürsorgegründen für diese Kinder eine beihilferechtliche Ausgleichsregelung geschaffen werden.
Eine Beteiligung der Gewerkschaften hat nicht stattgefunden. Eine solche ist beamtenrechtlich nur vorgeschrieben, wenn die Regierung die Gesetzesinitiative ergreift. Im vorliegenden Fall kommt die Initiative aus dem Parlament und damit entfällt die Beteiligung der Gewerkschaften.




   
   
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