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19. August 2011
Vorabdruck aus der EuW – Augustausgabe

Vergleich vor dem Staatsgerichtshof
Volksbegehren uneingeschränkt zulässig


Das Volksbegehren für gute Schulen in Niedersachsen ist jetzt uneingeschränkt zulässig. Vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bückeburg beendeten die Initiatoren des Volksbegehrens und die Landesregierung am 1. Juli 2011durch einen Vergleich ihren Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Volksbegehrens. In dem Vergleich wird auch der Schlusstermin für das Volksbegehren festgesetzt. Bis zum 14. Januar 2012 können noch Unterschriften gesammelt werden.


Im Kommunalwahlkampf Unterschriften zum Volksbegehren sammeln. Das ist das Ziel der
Initiative nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes. Parteien, Gewerkschaften und Verbände haben
ihre Unterstützung zugesagt. Bis Mitte Juni sind mehr als 250.000 Unterschriften zusammengekommen.
Stehend links der ehemalige GEW-Landesvorsitzende Dr. Dieter Galas, einer der
Unterstützer des Volksbegehrens.



Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem die Landesregierung im November 2010 den von den Initiatoren vorgelegten Gesetzentwurf nur mit einer „Maßgabe“ für zulässig erklärt hatte. Betroffen war die Fortführung der Vollen Halbtagsschulen, die ihren besonderen Status aufgrund der schulgesetzlichen Vorschriften am 31.7.2010 verloren hatten. Die Landesregierung wollte sichergestellt wissen, dass von dem Volksgesetz nicht auch Schulen erfasst werden, die nicht mehr existent sind, weil sie von ihren kommunalen Schulträgern aufgehoben wurden. Die beiden anderen Forderungen des Volksbegehrens – Rückkehr zum Abitur nach 13 Schuljahren, Erleichterung der Gründung von Gesamtschulen durch Senkung ihrer Mindestgröße – waren unbeanstandet geblieben.

Beschluss der Landesregierung aufgehoben

In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2011 deutete sich an, dass der Staatsgerichtshof weder die Formulierung des Volksbegehrens zu den Vollen Halbtagsschulen noch die der Landesregierung unverändert akzeptieren würde. Auf den vom Staatsgerichtshof vorgeschlagenen und von ihm selbst formulierten Vergleich konnten sich die Initiatoren des Volksbegehrens deshalb ohne weiteres einlassen, weil die Einbeziehung nicht mehr existenter Schulen, die vor ihrer Aufhebung als Volle Halbtagsschule geführt wurden, von ihnen niemals vorgesehen war. Nach dem Vergleich sollen die Grund- und Förderschulen, die am 31.7.2010 ihren Status verloren haben, wieder als Volle Halbtagsschule geführt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Volksgesetzes, also nach erfolgreichem Volksentscheid, tatsächlich bestehen, also von ihrem Schulträger bis dahin weder aufgehoben noch mit einer anderen Schule zusammengelegt wurden (Text des Vergleichs siehe Kasten).

Zum 31. Juli 2010 bestehende Volle Halbtagsschulen werden wieder als solche geführt, soweit die betroffenen Schulen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen. Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.

Mit dem Vergleich, dem in der mündlichen Verhandlung auch der Kultusminister als Vertreter der Landesregierung zugestimmt hat, wurde der „Maßgabe“-Beschluss der Landesregierung vom November 2010 aufgehoben, so dass das Volksbegehren nunmehr ohne Einschränkung zulässig ist. Weiterhin wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass die bisher gesammelten Unterschriften gültig bleiben.

Nach dem Stand vom 15. Juni 2011 hatten etwa 250.000 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus Niedersachsen das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt. Den Kommunalwahlkampf und den Tag der Kommunalwahl wollen die Initiatoren nutzen, die Zahl der Unterschriften noch einmal kräftig zu steigern. Die Sammlung von Unterschriften muss aber auf neu gefassten Unterschriftenbögen erfolgen; der „alte“ Bogen darf wegen der neuen Formulierung zu den Vollen Halbtagsschulen nicht mehr verwendet werden.

Der neue Unterschriftenbogen kann von der Homepage der Initiative (www.volksbegehren-schulen.de) herunter geladen werden.

Schlusstermin 12. Januar 2012

Bestandteil des Vergleichs ist schließlich die endgültige Festsetzung des Schlusstermins für das Volksbegehren. Noch bis zum 14. Januar 2012 können Unterschriften gesammelt und bei der zuständigen Gemeinde zur Prüfung der Eintragungen eingereicht werden. Dass das Volksbegehren bis zu diesem Termin länger als zwei Jahre gelaufen sein wird, hängt einerseits damit zusammen, dass die Landesregierung ein halbes Jahr benötigt hat, einen Beschluss zur Zulässigkeit zu fassen. Andererseits hatte der Staatsgerichtshof in einem früheren Beschluss die Entscheidung des Landeswahlleiters aufgehoben, mit der dieser das Ende der Einreichungsfrist für Unterschriftenbögen auf den 2. Mai 2011 festgesetzt hatte (siehe EuW, 5/2011, S. 13).





 

 

 






   
Volksbegehren für gute Schulen
 
 
 
 
   
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