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Tarifpolitik


14. Januar 2011
Unrteil Beamtenstreik

Dürfen Lehrer streiken?

Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 31 K 3904/10.0 die Disziplinarverfügung des Dienstherrn gegen eine Lehrkraft, die an mehreren Warnstreiks teilgenommen hatte, zurückgewiesen.
Damit stellt erstmalig ein Deutsches Gericht fest, dass es – unter bestimmten Umständen, die unten noch näher erläutert werden – für eine Disziplinierung einer Beamtin keine Rechtfertigung gäbe und die hier angefochtene Disziplinarverfügung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstieß.

Ausgangspunkt für diese Entscheidung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der u.a. am 21. April 2009 auf einen Beamtenstreik, der auf Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Türkei bezogen war, festgestellt hat, dass es nach Art. 11 EMRK ein Menschrecht auf Streik gibt und dass dieses Menschenrecht auch für Beamte gilt. Der EGMR hat weiter ausgeführt, dass zwar das Streikverbot bestimmte Beamtenkategorien erfassen kann, jedoch darf dann der nationale Gesetzgeber dies nicht auf Beamte im allgemeinen erstrecken, sondern muss die gesetzlichen Einschränkungen des Streikrechts so klar und eng wie möglich beschreiben und die Kategorien der betroffenen Beamten, die nicht streiken dürfen, festlegen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf greift diese Argumentation auf, und stuft – gemessen an diesen Anforderungen – das deutsche Beamtenrecht als europarechtswidrig ein. Es weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es Aufgabe des verfassungsändernden Gesetzgebers ist, einen mit Art. 11 EMRK vereinbaren Rechtszustand im deutschen Beamtenrecht herbeizuführen.
Allerdings hätte die Klägerin nicht am Streik teilnehmen dürfen, da die Europarechtswidrigkeit des nationalen Rechts nichts daran ändere, dass nach innerdeutschem Recht Beamte nicht streiken dürfen. Aus Sicht des Gerichts liegt daher ein schuldhaftes Handeln der Klägerin vor, da nicht sie als Einzelne den europarechtswidrigen Zustand „anprangern“ und sich über die bestehenden nationalen Regelungen hinwegsetzen könne, sondern dies nur der verfassungsändernde Gesetzgeber dürfe.

Das Gericht stellt aber ausdrücklich fest, dass der Dienstherr auf die Streikteilnahme der Klägerin, die das Gericht als Dienstvergehen festgestellt hat, nicht mit der Erlass einer Disziplinarverfügung hätte reagieren dürfen, da die Disziplinarverfügung als solche, die die Klägerin mit einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € belegt hat, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Zwar war, nach Auffassung des Gerichts, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, jedoch hätte es nicht zum Erlass einer Disziplinarverfügung kommen dürfen, sondern wäre nach dem Landesdisziplinargesetz NRW (in Niedersachsen wäre es § 32 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG gewesen) einzustellen gewesen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gegen seine Entscheidung die Berufung ausdrücklich zugelassen.

In Niedersachsen versendet die Landesschulbehörde seit Anfang 2011 nunmehr ebenfalls Disziplinarverfügungen und die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sollen eine Geldbuße zahlen.
Die Landesrechtsstelle steht hier für weitere Rückfragen zum weiteren Vorgehen zur Verfügung.






   
   
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