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Pressemitteilungen GEW


11. September 2009
1 a Freispruch

GEW-Vorsitzender Eberhard Brandt gewinnt Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahren können aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Die Entscheidung der Landesschulbehörde, das Verfahren nach § 32 Absatz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes einzustellen, ist ein 1 a Freispruch. „Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren ein, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.“

„Nun dürfen sich alle diejenigen entschuldigen, die in der Öffentlichkeit und im Parlament versucht haben, meinen guten Ruf mit ihrem Schwadronieren von angeblichem Schulschwänzen und anderen Dienstpflichtverletzungen zu schädigen“, kommentiert der GEW-Landesvorsitzende Eberhard Brandt. „Wenn nur ein Wort dieser Vorwürfe gestimmt hätte, hätte die Disziplinarbehörde das Verfahren nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 einstellen dürfen.“

Auch das Verfahren gegen die Schulleiterin der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule wurde nach dieser Ziffer eingestellt. Die Landesschulbehörde hat mit ihrer Entscheidung also akzeptiert, dass Eberhard Brandt von seiner Schulleiterin nicht für den Unterricht eingesetzt wurde. Die Freistellung für die Interessenvertretung seiner Kollegen ergab sich aus der Freistellung für den Schulhauptpersonalrat, die vom Kultusministerium genehmigte Zuweisung an die GEW, die Rückgabe des Lehrerarbeitszeitkontos sowie die Anwendung des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage habe ein Disziplinarverfahren zu keinem Zeitpunkt eingeleitet werden dürfen. Spätestens als die Schulbehörde ihre Vorermittlungen abgeschlossen hatte, stand fest, dass es keinen juristisch haltbaren Grund für die Durchführung eines Verfahrens gab. Es müssten also außerhalb des Rechts liegende Gründe gewesen sein, dennoch ein Verfahren einzuleiten.

 

Anlagen als Download verfügbar:
Einstellungsverfügung der Nds. Landesschulbehörde
§ 32 des Nds. Disziplinargesetzes




   
   
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