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Aktuelle Informationen


05. September 2010
Musterschreiben
Benachteiligung jüngerer Angestellter - Vorlage beim EuGH


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Entscheidung vorgelegt, die für jüngere Angestellte erhebliche Auswirkungen haben kann.

Nach dem bis zum 31.10.2005 geltenden BAT wurde die Grundvergütung für Angestellte nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle zwei Jahre erfolgte eine Erhöhung, die Endstufe wurde teilweise erst nach 22 Jahren erreicht. Eine solche Staffelung verstößt gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, dass ein Angestellter nach zehnjähriger Beschäftigung weniger Geld bekommt, als sein Kollege nach 20 Jahren. Auch aus diesem Grunde sind im neuen TV-L, der den BAT zum 1. November 2006 ablöste, nur noch vier bzw. fünf zeitlich gestaffelte Erhöhungen vorgesehen, mit denen der zunehmenden Berufserfahrung Rechnung getragen werden soll. Die neue Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings erfolgt der Übergang zum neuen System unter Fortschreibung der unter dem BAT erreichten Lebensaltersstufe. Damit setzt sich die dem alten System immanente Benachteiligung jüngerer Angestellter solange fort, bis diese die höchste Entwicklungsstufe nach dem TV-L erreicht haben.

Sollte der EuGH eine unzulässige Altersdiskriminierung feststellen, hätten aus dem alten System übergegangene j ngere Angestellte möglicherweise einen Anspruch darauf, nach der höchsten Entwicklungsstufe des TV-L vergütet zu werden. Da Ansprüche auf rückwirkende Vergütung ansonsten verfallen, sollten Betroffene diese zeitnah gegenüber der Landesschulbehörde geltend machen.

Musterschreiben





   
   
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