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Artikel - Sekundarstufe II



Gültig ab Schuljahr 2007/2008: 11. Jahrgang

Wesentliche Änderungen der „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (VO-GO) und den „Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasilae Oberstufe“ (EB-VO-GO) vom 12. April 2007



Die Änderungen sind rot gedruckt.

1. Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

EB-VO-GO 2.4
„2.4 Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

2.4.1 Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule.

2.4.2 Dem Antrag sind beizufügen:
a) das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs oderder Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt,
b) eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der betreffenden  Schule bean­tragt wird,
c) eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist.

2.4.3 Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Ober­stufe.

2.4.4 Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Auf­nahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Aus­gleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt.

2.4.5 Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen Oberstufe können abwei­chend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine festlegen.“

2. Jahrgangsübergreifender Unterricht

EB-VO-GO 10
„10.2 Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie fächerverbindende Aspekte be­rücksichtigen. Auf Grund der verbindlichen Reihenfolge der Thematischen Schwerpunkte in der schriftlichen Abiturprüfung ist bei einer neu beginnenden Fremdsprache und in den Fächern Chemie und Physik schuljahrgangsübergreifender Unterricht nicht zulässig.“

3. Sprachliche Richtigkeit

EB-VO-GO
„10.13 Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur nach Nrn. 10.8 und 10.9 oder einer Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach
nach Nrn. 10.10 und 10.11 führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung; als Richtwerte gelten die Angaben in Nr. 9.11 EB-AVO-GO­FAK entsprechend.“


4. Fachhochschulreife

Beim schulischen Teil der Fachhochschulreife können bei einer in der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache auch die beiden Schulhalbjahresergebnisse aus dem ersten Schuljahr der Qualifikationsphase berücksichtigt werden (früher waren hier die Ergebnisse aus dem dritten und vierten Halbjahr einzubringen).

 

 


 

 

 

 

   
   
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