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Artikel - Sekundarstufe II Die Änderungen sind rot gedruckt. 1. Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe EB-VO-GO 2.4 2.4.1 Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule. 2.4.3 Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. 2.4.4 Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt. 2.4.5 Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen Oberstufe können abweichend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine festlegen.“ 2. Jahrgangsübergreifender Unterricht EB-VO-GO 10 3. Sprachliche Richtigkeit EB-VO-GO 4. Fachhochschulreife Beim schulischen Teil der Fachhochschulreife können bei einer in der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache auch die beiden Schulhalbjahresergebnisse aus dem ersten Schuljahr der Qualifikationsphase berücksichtigt werden (früher waren hier die Ergebnisse aus dem dritten und vierten Halbjahr einzubringen).
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