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Arbeitszeitkonto - Rechtsschutz



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GEW Niedersachsen - Landesrechtsstelle
Tel.: 0511/33804-27 oder 22
Fax: 0511/33803-21
E-Mail:




Anträge zum Ausgleich des Lehrerarbeitszeitkontos

Fragen zum Lehrerarbeitszeitkonto


In diesen Tagen sind Tausende von Lehrerinnen und Lehrern damit beschäftigt, zu überlegen, wie sie die Anträge zum Ausgleich des Lehrerarbeitszeitkontos ausfüllen wollen. Sehr viele rufen in der Landesgeschäftsstelle der GEW, bei den Schulbezirkspersonalräten und beim Schulhauptpersonalrat an.

Unser Rechtsschutz hat nun häufig gestellte Fragen bearbeitet und sie sind auf der ersten Seite unserer Homepage www.gew-nds.de zu lesen. Diese Fragen und Antworten werden wir weiter ergänzen und gegebenenfalls auch verändern.

Wir hoffen, dass wir auf diesem Wege den meisten Kolleginnen und Kollegen helfen können. Falls dennoch persönliche Nachfragen bleiben, bitten wir in erster Linie die Schulbezirkspersonalräte anzurufen.

Braunschweig 0531/484 38 24
Hannover 0511/106 22 97
Lüneburg 04131/15 24 03
Osnabrück 0541/ 31 43 76


Warnung vor Ausgleichszahlung
Einige Kolleginnen und Kollegen überlegen, ob sie anstelle des Ausgleichs der Arbeitszeit eine Ausgleichszahlung nach der Mehrarbeitsvergütung wählen sollten. Bei manchem schwingt dabei die Kalkulation mit, lieber den Spatz in der Hand haben zu wollen als die Taube auf dem Dach.

Die GEW rät dringend davon ab. Das wäre das falsche Signal an die Politik. Wir wollen schließlich keine bezahlte Mehrarbeit und keine Verlängerung der Arbeitszeit. Wir müssen verhindern, dass bezahlte Mehrarbeit in die Neuregelung des Beamtenrechts aufgenommen wird. Wir sind schon viel zu stark belastet und brauchen eine Reduzierung der Arbeitszeit. Deshalb rät die GEW grundsätzlich davon ab.

Die GEW rät von einer Auszahlung auch deshalb ab, weil es für die Antragsteller ein großes Verlustgeschäft ist. Die geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für in Vollzeit tätige Beamtinnen und Beamte sind nämlich deutlich geringer als die anteilige Bezahlung aus der jeweiligen Besoldungsgruppe. Darüber hinaus ist die Zahlung zu versteuern, so dass der letztendlich übrig bleibende Betrag sehr gering ist. Die gewerkschaftliche Position ist eindeutig: Freizeitausgleich anstelle Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit.


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22. April 2008

Klagen gegen die beabsichtige Neuregelung der ArbZVO-Lehr

GEW gewährt Rechtsschutz


Gem. § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr sind die beamteten voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verpflichtet, längstens für 10 Schuljahre wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Anzahl der zusätzlichen Stunden richtet sich nach der Schulform und den jeweiligen Schuljahren. Nach § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr werden diese zusätzlichen Stunden unmittelbar nach 10 Jahren, spätestens aber ab dem Schuljahr 2009/2010 bzw. 2011/2012 (Gymnasien) ausgeglichen.


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22. April 2008

Lehrerarbeitszeitkonto

GEW prüft rechtliche Schritte

Die Landesregierung hat beschlossen, die im kommenden Schuljahr anstehende Rückerstattung des Arbeitszeitkontos auf das letzte Halbjahr vor der Pension zu verschieben.

Dies stellt aus Sicht der GEW einen nicht hinzunehmenden Vertrauensbruch da.

Aus Sicht der GEW greift die neue Regelung in bestehende und teilweise bereits abgeschlossene Tatbestände der Vergangenheit ein und knüpft eine neue Rechtsfolge hieran an. Insoweit liegt nach Aussage der von uns beauftragten Juristen eine so genannte unrechte Rückwirkung vor. Eine solche Rückwirkung ist bei Gesetzen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch darf sie nur in Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. So ist eine Rückwirkung regelmäßig dann problematisch, wenn das schutzwürdige Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand auf Seiten der Betroffenen überwiegt.


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