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Personalrat - Aktuelles
Die Versetzung von Lehrkräften in ein anderes Bundesland ist ein Sonderfall der Versetzung auf eigenen Antrag. Verbunden damit ist ein Wechsel des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Jedoch bilden Vereinbarungen zwischen den KultusministerInnen der Länder aus den Jahren 2001 und 2002 die Grundlage für die in den Ländern praktizierten Verwaltungsverfahren. In Niedersachsen regelt der Erlass „Lehreraustausch zwischen den Ländern“ vom 31.01.97 die Einzelheiten. Dieser Erlass wird zurzeit noch angewendet, auch wenn er formal aufgehoben ist und die letzten KMK-Vereinbarungen dort bisher nicht berücksichtigt worden sind. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung des praktizierten Verfahrens, bei dem die neuen Regelungen der KMK inzwischen routinemäßig angewendet werden: 1. Tauschverfahren (Einigungsverfahren beim Ländertausch) Versetzungen werden vor allem zum Zweck der Familienzusammenführung ermöglicht. Meist ist die Begründung der notwendige Arbeitsplatzwechsel des Ehe- oder Lebenspartners oder der Partnerin. Die Anträge – auf speziellen Formularen gestellt - müssen der zuständigen Abteilung der Landesschulbehörde (ehemalige Bezirksregierung) auf dem Dienstweg spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin zugeleitet werden. Versetzungstermin ist der 1. August eines Jahres, in dringenden Fällen auch der 1. Februar. Es nehmen aber nur noch die folgenden Länder am Tauschverfahren zum 01.02. eines Jahres teil: Baden Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Niedersachsen. Bei den Tauschverhandlungen der KMK, an denen keine Personalräte sondern nur Vertreterinnen und Vertreter der Kultusministerien teilnehmen, wird in der Regel ein Quotentausch vorgenommen, d.h. zwischen zwei Bundesländern werden in beide Richtungen gleich viele Lehrkräfte versetzt. Angesichts des Lehrkräftemangels werden zunehmend auch Lehrerinnen und Lehrer zur Bedarfsdeckung außerhalb einer Quote übernommen. Zwei wichtige Entscheidungen werden aber schon vor den Verhandlungen getroffen:
Im niedersächsischen Erlasstext heißt es: „Versetzungen sind nur möglich, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind, die Lehrkraft geeignet ist, besetzbare Stellen vorhanden sind und örtlich sowie fächerspezifisch ein Unterrichtsbedarf besteht.“ Aus diesem Passus resultiert, dass Versetzungsanträge scheitern können bzw. dass manchmal Jahre vergehen, bis ein Versetzungswunsch realisiert wird. Folgende Situationen können außerdem ein Hindernis für die Versetzung sein:
Einzelheiten zum Verfahren Besonders im Hinblick auf die neuen Bundesländer werden auch unbefristet beschäftigte Angestellte in das Verfahren einbezogen. Der Tausch erfolgt dann nicht über eine Versetzung sondern durch einen Auflösungsvertrag mit dem abgebenden Land und einen neuen Arbeitsvertrag bzw. eine Verbeamtung im aufnehmenden Land. Der Schulhauptpersonalrat (SHPR) hat in Niedersachsen erreicht, dass bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages auf die Probezeit verzichtet werden kann. Vorab trifft das aufnehmende Land aus dem Kreis der freigegebenen Lehrkräfte eine Vorauswahl. Vielfach wird schon auf der Ebene der ehemaligen Bezirksregierung, inzwischen bei der entsprechenden Abteilung der heutigen Landesschulbehörde eine Prioritätenliste erstellt. Dabei spielt das dienstliche Interesse der Behörde an einer Versetzung eine große Rolle. Es werden aber auch die Antragsgründe der Lehrkräfte berücksichtigt, allerdings unterschiedlich gewichtet. Der Familienzusammenführung wird ein hoher Stellenwert zugemessen, besonders wenn die Beurlaubungsmöglichkeiten der betroffenen Lehrkräfte enden. Persönliche Gründe, z.B. Pflege von Eltern, werden nach dem Grad der individuellen Betroffenheit berücksichtigt. Es kommt also immer zu einem Abwägen zwischen öffentlichem Interesse (Bedarf) und den individuellen Interessen (persönliche Härte, Wartezeit). Auf Vorschlag des Schulhauptpersonalrats sind die niedersächsischen Lehrkräfte, die nicht freigegebenen wurden, darüber zu informieren. Nach dem Erlasstext soll das bis Ende März bzw. Ende September durch die ehemalige Bezirksregierung geschehen. Dann ist aber oft nicht mehr genügend Zeit, um über eine ungünstige Entscheidung mit der Behörde in Verhandlungen zu treten. Spätestens Anfang April bzw. Anfang Oktober wird im Rahmen der KMK über die Versetzungsanträge entschieden. Tipps für Antragstellende Lehrkräfte aus anderen Ländern, die von Niedersachsen nicht übernommen werden können, erhalten auf Anfrage von der Abteilung der Landesschulbehörde ihrer Zielregion eine Begründung, die auch eine Einschätzung der zukünftigen Versetzungschancen einschließt. In anderen Bundesländern ist eine solche Regelung nicht überall im Verfahren vorgesehen. Niedersächsische Lehrkräfte sollten aber in entsprechenden Fällen, nachdem sie von ihrer Dienstbehörde einen abschlägigen Bescheid erhalten haben, bei ihrem Wunsch-Arbeitgeber ebenfalls um eine Einschätzung der zukünftigen Tauschchancen bitten. Problematisch ist, dass Lehrkräfte, die nach Niedersachsen versetzt werden möchten und schon für einen Tausch vorgesehen sind, erlassgemäß wieder aus dem Verfahren herausfallen, wenn sie den vorgesehenen Einsatzort nicht annehmen können. In so einem Fall sollten sich die Betroffenen so schnell wie möglich an den Schulbezirkspersonalrat (SBPR) wenden, damit in Gesprächen mit den zuständigen Dezernenten Alternativen gesucht werden. 2. Übernahmen zusätzlich zur Tauschquote Je nach Einstellungssituation und Arbeitsmarktlage besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass ein Land mehr Lehrkräfte aufnimmt als abgibt. Dieses Verfahren reduziert allerdings die Zahl der Neueinstellungen und ist nur dadurch möglich, dass die beteiligten Dezernate der Landesschulbehörde auf Anfrage des MK eindeutig signalisieren, dass sie diese Lehrkräfte auch zu Lasten von Neueinstellungen übernehmen wollen. Oft war absehbar, dass bei einer Neubesetzung der Planstellen sich keine besser geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen finden würden als diejenigen, die aus anderen Bundesländern getauscht werden wollten. 3. Bewerbungs- und Auswahlverfahren als zusätzliche Übernahmemöglichkeit Im Mai 2001 und November 2002 hat die KMK ein sogenanntes Maßnahmenbündel zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses verabschiedet. „Zum Abbau von Mobilitätsbeschränkungen“ sind dort neue Leitlinien für die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vereinbart worden (s. auch Homepage des MK). Das eigentlich Neue war, dass parallel zum Tauschverfahren, das auch als Einigungsverfahren bezeichnet wird, die Bewerbung um eine neue Stelle für alle im Dienst stehenden Lehrkräfte erleichtert (Angestellte) bzw. ermöglicht (Beamte) wurde. Auch die Lehrkräfte, die an deutschen Schulen im Ausland oder an Privatschulen tätig sind, werden in diese Regelungen einbezogen. Eine Lehrkraft, die zusätzlich zum Versetzungsantrag in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden möchte, muss bei ihrem Dienstherrn die Freigabe für die Bewerbung in einem anderen Land formlos beantragen und diese Erklärung der Bewerbung beifügen. Die Länder haben sich verpflichtet, die Freigabeerklärung so großzügig wie möglich zu handhaben. In der Regel soll die Freigabe nicht später als zwei Jahre nach Stellung des ersten Antrags erteilt werden. Der Familienzusammenführung wird dabei ein besonderer Rang eingeräumt. Die Übernahme in das andere Land erfolgt dann ähnlich dem bisherigen Tauschverfahren für Beamte auf dem Versetzungswege und für Angestellte durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Die Versorgungsbezüge der beamteten Lehrkräfte sollen von den verschiedenen Ländern anteilig übernommen werden. Zum Schluss noch einige Hinweise:
B. Biadacz-Hennig, Thomas Glauche
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