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Personalrat - Aktuelles


Versetzungen zwischen den Bundesländern/Regelungen zum „Ländertauschverfahren“

Die Versetzung von Lehrkräften in ein anderes Bundesland ist ein Sonderfall der Versetzung auf eigenen Antrag. Verbunden damit ist ein Wechsel des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Jedoch bilden Vereinbarungen zwischen den KultusministerInnen der Länder aus den Jahren 2001 und 2002 die Grundlage für die in den Ländern praktizierten Verwaltungsverfahren. In Niedersachsen regelt der Erlass „Lehreraustausch zwischen den Ländern“ vom 31.01.97 die Einzelheiten. Dieser Erlass wird zurzeit noch angewendet, auch wenn er formal aufgehoben ist und die letzten KMK-Vereinbarungen dort bisher nicht berücksichtigt worden sind.
Auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte können auf diesem Weg versuchen, das Bundesland zu wechseln. Sie werden wie verbeamtete Lehrkräfte in die Tauschverhandlungen einbezogen,

Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung des praktizierten Verfahrens, bei dem die neuen Regelungen der KMK inzwischen routinemäßig angewendet werden:

1. Tauschverfahren (Einigungsverfahren beim Ländertausch)

Versetzungen werden vor allem zum Zweck der Familienzusammenführung ermöglicht. Meist ist die Begründung der notwendige Arbeitsplatzwechsel des Ehe- oder Lebenspartners oder der Partnerin. Die Anträge – auf speziellen Formularen gestellt - müssen der zuständigen Abteilung der Landesschulbehörde (ehemalige Bezirksregierung) auf dem Dienstweg spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin zugeleitet werden. Versetzungstermin ist der 1. August eines Jahres, in dringenden Fällen auch der 1. Februar. Es nehmen aber nur noch die folgenden Länder am Tauschverfahren zum 01.02. eines Jahres teil: Baden Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Niedersachsen. Bei den Tauschverhandlungen der KMK, an denen keine Personalräte sondern nur Vertreterinnen und Vertreter der Kultusministerien teilnehmen, wird in der Regel ein Quotentausch vorgenommen, d.h. zwischen zwei Bundesländern werden in beide Richtungen gleich viele Lehrkräfte versetzt. Angesichts des Lehrkräftemangels werden zunehmend auch Lehrerinnen und Lehrer zur Bedarfsdeckung außerhalb einer Quote übernommen. Zwei wichtige Entscheidungen werden aber schon vor den Verhandlungen getroffen:

  • Das abgebende Land trifft eine Entscheidung über Freigabe oder nicht Freigabe der Lehrkraft. Viele Länder geben neu eingestellte Lehrkräfte erst nach drei Jahren frei.
  • Die Schulbehörden des Landes, in das man versetzt werden möchte, geben gegenüber ihrem Kultusministerium ein Votum darüber ab, ob eine Übernahme möglich, vielleicht sogar besonders erwünscht oder nicht möglich ist.

Im niedersächsischen Erlasstext heißt es: „Versetzungen sind nur möglich, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind, die Lehrkraft geeignet ist, besetzbare Stellen vorhanden sind und örtlich sowie fächerspezifisch ein Unterrichtsbedarf besteht.“ Aus diesem Passus resultiert, dass Versetzungsanträge scheitern können bzw. dass manchmal Jahre vergehen, bis ein Versetzungswunsch realisiert wird.

Folgende Situationen können außerdem ein Hindernis für die Versetzung sein:

  • Beurlaubte Lehrkräfte werden in die Tauschverhandlungen nur dann einbezogen, wenn sie bereit sind, zum Versetzungstermin den Dienst wieder aufzunehmen.
  • Wenn man von seiner Dienstbehörde nicht freigegeben wurde, wird vom aufzunehmenden Land nicht geprüft, ob eine Übernahme möglich ist. Das spielt z.B. dann eine entscheidende Rolle, wenn der Zeitpunkt der Einstellung in den Schuldienst noch keine drei Jahre zurückliegt. Es sei denn, dringende Versetzungsgründe sind erst nach der Einstellung in den Schuldienst eingetreten.
  • Im Anschluss an eine Versetzung auf eigenen Wunsch erfolgt die Freigabe frühestens nach einem Jahr.

Einzelheiten zum Verfahren

Besonders im Hinblick auf die neuen Bundesländer werden auch unbefristet beschäftigte Angestellte in das Verfahren einbezogen. Der Tausch erfolgt dann nicht über eine Versetzung sondern durch einen Auflösungsvertrag mit dem abgebenden Land und einen neuen Arbeitsvertrag bzw. eine Verbeamtung im aufnehmenden Land. Der Schulhauptpersonalrat (SHPR) hat in Niedersachsen erreicht, dass bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages auf die Probezeit verzichtet werden kann.
Durch die Neuregelung von BAT zu TV-L sollten sich tarifbeschäftigte Lehrkräfte besonders danach erkundigen, zu welchen Konditionen man beabsichtigt, sie im neuen Bundesland einzustellen denn es wird mit dem neuen Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Bei Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages ist für die Höhe des Entgelts neben der Entgeltgruppe besonders die Stufe von Bedeutung, die in Abhängigkeit von der Berufserfahrung zugeordnet wird. Die Kultusministerkonferenz der Länder hat gegenüber den Finanzministern der Länder eine generelle Anrechnung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit beim Bundeslandwechsel nicht durchsetzen können. Und damit ergibt sich ein großes Problem. Zwar bietet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in § 16 wenigstens für die Bundesländer, die zu der Tarifgemeinschaft gehören, die Möglichkeit auch beim Wechsel des Arbeitgebers Berufserfahrung anzurechnen, nur verfährt jedes Bundesland mit dieser "Kann-Regelung" unterschiedlich. Je nach Auslegung kann dies zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Niedersachsen berücksichtigt z. B. die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit weder als förderliche noch als einschlägige Zeiten, es sei denn, man unterrichtet ein Mangelfach.

Vorab trifft das aufnehmende Land aus dem Kreis der freigegebenen Lehrkräfte eine Vorauswahl. Vielfach wird schon auf der Ebene der ehemaligen Bezirksregierung, inzwischen bei der entsprechenden Abteilung der heutigen Landesschulbehörde eine Prioritätenliste erstellt. Dabei spielt das dienstliche Interesse der Behörde an einer Versetzung eine große Rolle. Es werden aber auch die Antragsgründe der Lehrkräfte berücksichtigt, allerdings unterschiedlich gewichtet.

Der Familienzusammenführung wird ein hoher Stellenwert zugemessen, besonders wenn die Beurlaubungsmöglichkeiten der betroffenen Lehrkräfte enden. Persönliche Gründe, z.B. Pflege von Eltern, werden nach dem Grad der individuellen Betroffenheit berücksichtigt. Es kommt also immer zu einem Abwägen zwischen öffentlichem Interesse (Bedarf) und den individuellen Interessen (persönliche Härte, Wartezeit).

Auf Vorschlag des Schulhauptpersonalrats sind die niedersächsischen Lehrkräfte, die nicht freigegebenen wurden, darüber zu informieren. Nach dem Erlasstext soll das bis Ende März bzw. Ende September durch die ehemalige Bezirksregierung geschehen. Dann ist aber oft nicht mehr genügend Zeit, um über eine ungünstige Entscheidung mit der Behörde in Verhandlungen zu treten. Spätestens Anfang April bzw. Anfang Oktober wird im Rahmen der KMK über die Versetzungsanträge entschieden.

Tipps für Antragstellende

Lehrkräfte aus anderen Ländern, die von Niedersachsen nicht übernommen werden können, erhalten auf Anfrage von der Abteilung der Landesschulbehörde ihrer Zielregion eine Begründung, die auch eine Einschätzung der zukünftigen Versetzungschancen einschließt.

In anderen Bundesländern ist eine solche Regelung nicht überall im Verfahren vorgesehen. Niedersächsische Lehrkräfte sollten aber in entsprechenden Fällen, nachdem sie von ihrer Dienstbehörde einen abschlägigen Bescheid erhalten haben, bei ihrem Wunsch-Arbeitgeber ebenfalls um eine Einschätzung der zukünftigen Tauschchancen bitten.

Problematisch ist, dass Lehrkräfte, die nach Niedersachsen versetzt werden möchten und schon für einen Tausch vorgesehen sind, erlassgemäß wieder aus dem Verfahren herausfallen, wenn sie den vorgesehenen Einsatzort nicht annehmen können. In so einem Fall sollten sich die Betroffenen so schnell wie möglich an den Schulbezirkspersonalrat (SBPR) wenden, damit in Gesprächen mit den zuständigen Dezernenten Alternativen gesucht werden.


2. Übernahmen zusätzlich zur Tauschquote

Je nach Einstellungssituation und Arbeitsmarktlage besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass ein Land mehr Lehrkräfte aufnimmt als abgibt. Dieses Verfahren reduziert allerdings die Zahl der Neueinstellungen und ist nur dadurch möglich, dass die beteiligten Dezernate der Landesschulbehörde auf Anfrage des MK eindeutig signalisieren, dass sie diese Lehrkräfte auch zu Lasten von Neueinstellungen übernehmen wollen. Oft war absehbar, dass bei einer Neubesetzung der Planstellen sich keine besser geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen finden würden als diejenigen, die aus anderen Bundesländern getauscht werden wollten.


3. Bewerbungs- und Auswahlverfahren als zusätzliche Übernahmemöglichkeit

Im Mai 2001 und November 2002 hat die KMK ein sogenanntes Maßnahmenbündel zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses verabschiedet. „Zum Abbau von Mobilitätsbeschränkungen“ sind dort neue Leitlinien für die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vereinbart worden (s. auch Homepage des MK).

Das eigentlich Neue war, dass parallel zum Tauschverfahren, das auch als Einigungsverfahren bezeichnet wird, die Bewerbung um eine neue Stelle für alle im Dienst stehenden Lehrkräfte erleichtert (Angestellte) bzw. ermöglicht (Beamte) wurde. Auch die Lehrkräfte, die an deutschen Schulen im Ausland oder an Privatschulen tätig sind, werden in diese Regelungen einbezogen.

Eine Lehrkraft, die zusätzlich zum Versetzungsantrag in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden möchte, muss bei ihrem Dienstherrn die Freigabe für die Bewerbung in einem anderen Land formlos beantragen und diese Erklärung der Bewerbung beifügen. Die Länder haben sich verpflichtet, die Freigabeerklärung so großzügig wie möglich zu handhaben. In der Regel soll die Freigabe nicht später als zwei Jahre nach Stellung des ersten Antrags erteilt werden. Der Familienzusammenführung wird dabei ein besonderer Rang eingeräumt. Die Übernahme in das andere Land erfolgt dann ähnlich dem bisherigen Tauschverfahren für Beamte auf dem Versetzungswege und für Angestellte durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Die Versorgungsbezüge der beamteten Lehrkräfte sollen von den verschiedenen Ländern anteilig übernommen werden.

Zum Schluss noch einige Hinweise:

  • Die Tauschverhandlungen finden in jedem Jahr Ende März/Anfang April bzw. Ende September/Anfang Oktober statt.
  • Für die Versetzungsanträge ist ein bundeseinheitlicher Vordruck zu verwenden, der unter Eingabe des Stichwortes "Lehrertausch auf der Homepage des Kultusministeriums www.mk.niedersachsen.de zu finden ist.
  • Lehrkräfte aus Niedersachsen, die sich in einem anderen Bundesland haben einstellen lassen, werden in der Regel erst nach 3 Jahren in das Tauschverfahren aufgenommen.
  • Es gibt keinen Automatismus zwischen Freigabe im eigenen Bundesland und der Versetzung ins Wunschgebiet. Die Freigabe ist sozusagen die erste Hürde, die für eine Versetzung genommen werden muss.
  • Nur wenn Lehrkräfte Informationen über ihre Versetzungsanträge an den SHPR weiterleiten, erfährt dieser von ihrem Antrag und kann sich für die betroffene Kollegin/den betroffenen Kollegen im MK einsetzen.
  • Der zuständige SBPR sollte auch über den Versetzungsantrag informiert werden. SHPR und SBPR ergänzen sich bei diesem Verfahren.
  • Auch der Personalrat des abgebenden/aufnehmenden anderen Bundeslandes sollte eine Kopie des Versetzungsantrages und der Begründung bekommen.
  • Versetzungsantrag (Stichwort: „Lehrertausch“) und KMK-Vereinbarungen können auf der MK-Homepage herunter geladen werden: www.mk.niedersachsen.de
  • Bewerbungsbogen, Merkblatt und Verzeichnis der Einstellungsmöglichkeiten in Niedersachsen können über folgende Internet-Adressen (suchen unter „Einstellungen, Lehrkräfte“) eingesehen und abgerufen werden:
    www.eis-online.niedersachsen.de, http://www.mk.niedersachsen.de

B. Biadacz-Hennig, Thomas Glauche




   
   
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